Mieterhöhungserklärung: Klarheit bei Drittmitteln unerlässlich

Vermieter müssen ihren Mieter eindeutigen Mieterhöhungserklärungen vorlegen. Dabei müssen sie auch Angaben über die Verwendung von Drittmitteln machen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ: VIII ZR 416/21).

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter einem Mieter zwar eine Mieterhöhungserklärung geschickt, jedoch in dieser nicht auf die Verwendung der Drittmitteln hingewiesen. Dass er für die Durchführung verschiedener Maßnahmen Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen wolle, hatte er vorab jedoch angekündigt.

Der Mieter hielt die Mieterhöhungserklärung formell für unwirksam. Seine Miete zahlt nur unter Vorbehalt und forderte die seiner Meinung nach zu viel gezahlte Miete dann zurück. Der Fall landete zunächst beim Amtsgericht Berlin-Wedding und dann beim Landgericht Berlin. Vor dem BGH bekam der Mieter Recht. Grund dafür waren unter anderem Unklarheiten in der Mieterhöhungserklärung darüber, ob der Vermieter die Drittmittel nun erhalten habe oder nicht.

Quelle und weitere Informationen: AZ: VIII ZR 416/21/juris.bundesgerichtshof.de
© Fotolia

Besuchen Sie uns für Aktuelles auch auf unseren Social Media-Kanälen.

WESTHOLT Immobilien GmbH
Kontaktformular
* Pflichtfelder
   Ihre Daten werden verschlüsselt übertragen, vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Gerne für Sie da!

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an!
Tel.: 07661 / 62 80 629

Marktexperten
Immobilien sind unsere Kernkompetenz. Sprechen Sie uns an!